![]() | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Schweigepflichtsverletzung durch Privatabrechnung? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1.02.2005 Die therapeutische Schweigepflicht ist sehr ernst zu nehmen, damit sich der Behandler nicht der Gefahr einer strafbaren Handlung aussetzt. So hat z.B. das Bayerische Oberste Landgericht im Jahre 1994 die Strafbarkeit eines Therapeuten bejaht, der Informationen aus einer therapeutischen Sitzung an sein Supervisionsgremium weitergegeben hat, dessen Mitglieder ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet waren. Unter die Verletzung der Schweigepflicht fällt selbstverständlich auch die Weitergabe jeglicher Informationen an Familienangehörige oder Behörden, wenn der Patient nicht ausdrücklich sein Einverständnis hierzu erteilt hat; schon die Tatsache, dass sich der Patient überhaupt in psychotherapeutischer Behandlung befindet, ist vertraulich zu behandeln. Aus diesem Grund ist auch die Weitergabe von Patientendaten an privatärztliche Verrechnungsstellen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Patienten zu empfehlen. Die Einschaltung einer gewerblichen Verrechnungsstelle bzw. eines Inkassobüros ist grundsätzlich abzulehnen. Der BGH hat 1991 hierzu ausgeführt: "Die häufig über intimste Dinge des Patienten genaue Auskunft gebenden Abrechnungsunterlagen verdienen einen besonders wirksamen Schutz. Dieser ist grundsätzlich nur gewährleistet, wenn die Honorarabrechnung in einem von vornherein und sicher für den Patienten überschaubaren Bereich erfolgt; das ist in aller Regel allein die Praxis des behandelnden Arztes einschließlich der für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter. Jedes Überschreiten der Grenzen dieses Bereichs stellt ein Offenbaren des dem Arzt anvertrauten Patientengeheimnisses dar... Soweit ein Arzt von der Möglichkeit externer Abrechnung Gebrauch macht, erfolgt dies unter dem Gesichtspunkt einer Kosten-/Nutzenanalyse. Solche wirtschaftlichen Erwägungen, von denen die Durchsetzung des Honoraranspruchs nicht abhängt, vermögen aber die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht unter keinen Umständen zu rechtfertigen." Quelle: Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) Kommentar: Das gilt analog auch für die Weitergabe von selbsterstellten Rechnungen an z.B. Ihre Buchhaltung. Solche Unterlagen sollten Sie vorsichtshalber anonymisieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||