![]() | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mediation und Diplom-Psychologen, geht das? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1.5.2005 Auf den ersten Blick eine Selbstverständlichkeit. Warum sollte gerade die Konfliktlösungsmethode der Mediation, die nicht nur psychosoziale Kenntnisse und Erfahrungen sowie Empathiefähigkeit voraussetzt, den Psychologen bzw. Psychotherapeuten verwehrt sein. Dem Grunde nach wird erstmal keiner auf die Idee kommen, dass es in diesem Bereich Schwierigkeiten für den Mediator geben dürfte. Doch weit gefehlt. Wieder einmal zeigt uns das Landgericht Leipzig, wo die Grenzen des Erlaubten liegen, wenn ein Dipl. Psychologe als Mediator arbeitet. In dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.06.2004 - Az.: 5 O 1899/04 hat die Kammer folgendes entschieden: Erarbeitet ein Diplom-Psychologe als Mediator ohne die dafür erforderliche behördliche Rechtsberatungserlaubnis mit vor der Scheidung stehenden Eheleuten als Medianten auf deren individuelle Bedürfnisse zugeschnittene Entwürfe für die Vereinbarung von Scheidungsfolgen (nämlich zu Zugewinn, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht u.a.m.), so handelt es sich bei dieser Tätigkeit um unerlaubte Rechtsberatung. Daran ändert nichts, dass der Mediator die Eheleute darauf hinweist, das Vereinbarte bedürfe der notariellen Beurkundung. Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, ist ein durchaus gewöhnlicher. Der Diplom-Psychologe erarbeitet mit den Medianten vor ihrer Scheidung zwei mit "Vereinbarung" gekennzeichnete Schreiben, die unter Verwendung seines Briefkopfes von allen unterzeichnet werden. Diese Schreiben enthielten die bereits o. a. Punkte, mit entsprechenden Regelungen. Hiergegen wandte sich der Kläger, der ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, da der Mediator keine Rechtsberatungserlaubnis hatte. Dass Gericht sah in diesen Handlungen des Diplom-Psychologen eine Wettbewerbshandlung, die gegen die guten Sitten verstieß. Der Erlaubniszwang aus Art. 1 § 1 RBerG dient dazu die Rechtsanwaltschaft vor dem Wettbewerb unberufener Personen zu schützen. Unter dem Begriff der Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit fällt jede Tätigkeit, die darauf abzielt, konkrete fremde Rechte Rechtsverhältnisse zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten oder zu verändern (OLG Rostock v. 20.06.2001 - Az.: 2 U 58/00). Dabei genügt es, wenn die fremde Rechtsangelegenheit unmittelbar gefördert wird. Es wird bereits jetzt deutlich, dass jede unterstützende Handlung mit Rechtsbezug, somit auch die Anfertigung von Vertragsentwürfen, einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt (BGH v. 10.11.1977 - Az.: VII ZR 321/75). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es sich bei der Feststellung, ob eine unzulässige Rechtsberatung vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Daher helfen später vor Gericht auch die Medianten wenig, wenn es um die Frage geht, ob ein Diplom-Psychologe unzulässige Rechtsberatung vorgenommen hat. Auch bei Verwendung von erstellten Vertragsentwürfen eines Notars, liegt der Verstoß des Mediators gegen das Rechtsberatungsgesetz nahe, wenn diese während der Mediation angepasst werden. Das Landgericht Leipzig ging diesbezüglich nicht mehr von einer unverbindlichen Problemanalyse mit einem noch offenen Blick auf die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen einer einvernehmlichen Trennung aus. Vielmehr ging es davon aus, dass dem Diplom-Psychologen sehr wohl bewusst gewesen sei, dass die getroffene Regelung auch in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich verbindliche Vorgaben für den späteren notariellen Termin gab. Da diese Vereinbarung aber zur Beglaubigung der notariellen Trennung dienen sollte und in dieser Vereinbarung auch darauf hingewiesen wurde, dass die Medianten über die rechtliche Bedeutung einer Abbedingung des Versorgungsausgleichs belehrt worden seien, konnte das Gericht von einer unzulässigen Rechtsberatung ausgehen. Anmerkungen: Bedeutet diese Rechtssprechung nunmehr dass Aus der Mediation für die Berufsgruppen, die nicht Juristen bzw. Volljuristen sind? Diese Frage kann mit einem klaren Nein beantwortet werden. Nur sollten gerade die Psychologen oder Psychotherapeuten, die m. E. aufgrund ihrer Ausbildung und täglichen Praxis als Mediatoren besonders geeignet sein dürften, sich vor der unzulässigen Rechtsberatung in Acht nehmen. Aber auch dieses Problem kann von den Psychologen bzw. Psychotherapeuten gelöst werden. Es gibt ausreichend Rechtsanwälte die sich als Mediatoren haben ausbilden lassen. Diese Entscheidung kann daher als ein Aufruf für die interprofessionelle Mediation verstanden werden. Zukünftig sollten die Mediatoren, die auch Psychologen bzw. Psychotherapeuten sind, mit Rechtsanwälten in einer Co-Mediation zusammen arbeiten. Hierdurch werden unterschiedliche Kompetenzen zum Vorteil der Medianten angeboten. Die Qualität einer Mediation und die Professionalität der Mediatoren kann m. E. daher nur gesteigert werden. Hierin liegt für die unterschiedlichen Professionen eine große Chance und Bereicherung. Für die Medianten kann bzgl. der realitätsgebundenen Lösungen, eine erhebliche Verbesserung erzielt werden. Zu der Co-Mediation mit Rechtsanwälten möchte ich alle Psychologen und Psychotherapeuten ermutigen. H. Rothe Rechtsanwalt & Mediator (DAA) Bielefeld | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||