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| Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Problematik der 90%-Regel bei Haus- und Fachärzten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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07.01.2007 Die Regelung bei psychotherapeutisch tätigen Haus- und Fachärzten, mindestens 90% psychotherapeutische Leistungen im EBM Kapitel 35 erbringen zu müssen, um für genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen den Mindestpunktwert vergütet zu bekommen, stellt für verschiedene Berufsgruppen ein Problem dar. In der Zeit vom 1. Quartal 2000 bis zum 4. Quartal 2002 waren alle, also auch Nervenärzte und Psychiater von der 90%-Regel betroffen. Wegen der sich abzeichnenden sozialgesetzlichen Verankerung der angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen auch für Nervenärzte und Psychiater im Zuge der Gesundheitsreform 2003 wurde die 90%-Regel im Bereich der KV Hessen wenigstens für diese Fachgruppe abgeschafft. Die Erfolgsaussichten für die Abschaffung der 90%-Regel vor dem Sozialgericht ist eher als aussichtslos einzuschätzen . Das BSG hat dazu bereits eindeutig geurteilt. Der bvvp ist in dieser Frage sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht gegangen: das Bundessozialgericht (BSG) hatte sogar die beiden Musterkläger abgelehnt, die eigentlich nur Psychotherapie gemacht hatten, aber wegen einer Abrechnungsgenehmigung zusätzlich bei einzelnen Psychotherapie-Patienten Psychiatrieziffern abgerechnet hatten und nur deshalb unter die 90% geraten waren. Das BSG hat in seinen 10 Pfennig-Punktwert-Urteilen von 1999 die 90%-Regel für den genannten Behandlerkreis eingeführt im Sinne einer Grenzziehung gegenüber den Ärzten, die auch anders abrechnen können und daher dem Risiko der Unwirtschaftlichkeit durch eine andere Ausrichtung ihrer Praxis begegnen können. Die Zahl der heute davon betroffenen Kolleginnen und Kollegen ist relativ klein und zudem wegen der Streuung in verschiedene Berufs- und Fachgruppen auch recht unübersichtlich, so dass das gewichtige Argument, dass die 90%-Regel eine eklatante Ungerechtigkeit der Honorarverteilung bei einer bestimmten Behandlergruppe darstellt, in den Waagschalen der Auseinandersetzung vielleicht nicht effektiv genug greift. Unser Bemühen sollte - auch unter Berufung und in Anmahnung der Umsetzung der Beschlüsse des 109. Bundesärztetages - dahin gehen, einen Vorstoß zu machen mit folgender Zielsetzung: a. Für alle genehmigungspflichtigen Leistungen aller Arztgruppen soll der Mindestpunktwert eingeführt werden. Nur wenn diese Forderung nicht erreichbar erscheint, kämen folgende Lösungswege zum Tragen: b. Für die Haus- und Fachärzte (Nicht-Psychofächer), die nur wegen der Ordinations- und Konsultationsgebühr unter die 90% geraten und eigentlich reine Psychotherapeuten sind, sollte eine Regelung zu fordern, dass sie weiterhin ausschließlich psychotherapeutisch tätig werden können und zum Mindestpunktwert vergütet werden. c. für die übrigen Haus- und Fachärzte ebenso eine Regelung zu finden, dass sie zumindest den RLV-Punktwert bzw. den Punktwert für budgetierte Leistungen. Darüber hinaus wird zurzeit auf Bundesebene überprüft, ob für die Gruppe der unter b. genannten Haus- und Fachärzte ein Musterklageverfahren durchgeführt werden kann. Die Erfahrung lehrt, dass ein Gericht stets unabhängig und teilweise auch gegensätzlich zur vorangegangen Rechtsprechung verschiedener Instanzen entscheidet. Ob sich aus dieser Grundtatsache allerdings ein Präjudiz ableiten lässt, das ausreichende Erfolgsaussichten vor Gericht für eine Abschaffung oder wenigstens für eine Verbesserung der 90%-Regel erwarten lässt, ist mehr als zweifelhaft. Quelle: Tilo Silwedel, Frankfurt (vhvp), Norbert Bowe, Freiburg (bvvp) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||